Niss - Network Information and Security Service - Externer Datenschutz und IT-Sicherheit als Geldanlage und Versicherung

Externer Datenschutzbeauftragter

Die Rechtslage

Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f. BDSG geregelt. Unterbleibt die Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 EUR im Einzelfall § 43 Abs.3 BDSG geahndet werden.

Sie benötigen einen betrieblichen bzw. externen Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens einer der folgenden vier Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:

  • Wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, erarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mehr als 9 Personen beschäftigt sind.
  • Wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
  • Wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gemäß § 4d Abs.5 BDSG unterliegen.
  • Wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.

Wir bieten Ihnen bei den unterschiedlichsten Aufgabenstellungen das notwendige Know-How um die damit verbundenen Datenschutzbestimmungen rechtsmäßig umzusetzen und einzuhalten.

Leistungsumfang Datenschutz

  • Pflegen eines Verfahrensverzeichnis (§ 4g Abs.2 BDSG) zum Erhalten der Transparenz in der Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten.
  • Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Daten
  • Überwachung der Ordnungsmäßigkeit
  • Durchführung von Schulungen (§ 4g Abs.1 BDSG)
  • Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG
    (bzw. Fernmeldegeheimnis § 85 TKG, Postgeheimnis § 39 Postgesetz)
  • Beratung über technische und organisatorische Maßnahmen
  • Kontrolle bei der Datenverarbeitung im Auftrag und Outsourcing
  • Pflege von Richtlinien
  • Wahrung von Rechten der Betroffenen