Externer Datenschutzbeauftragter
Die Rechtslage
Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f. BDSG geregelt. Unterbleibt die Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 EUR im Einzelfall § 43 Abs.3 BDSG geahndet werden.
Sie benötigen einen betrieblichen bzw. externen Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens einer der folgenden vier Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:
- Wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, erarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mehr als 9 Personen beschäftigt sind.
- Wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
- Wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gemäß § 4d Abs.5 BDSG unterliegen.
- Wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.
Wir bieten Ihnen bei den unterschiedlichsten Aufgabenstellungen das notwendige Know-How um die damit verbundenen Datenschutzbestimmungen rechtsmäßig umzusetzen und einzuhalten.
Leistungsumfang Datenschutz
- Pflegen eines Verfahrensverzeichnis (§ 4g Abs.2 BDSG) zum Erhalten der Transparenz in der Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten.
- Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Daten
- Überwachung der Ordnungsmäßigkeit
- Durchführung von Schulungen (§ 4g Abs.1 BDSG)
- Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG
(bzw. Fernmeldegeheimnis § 85 TKG, Postgeheimnis § 39 Postgesetz) - Beratung über technische und organisatorische Maßnahmen
- Kontrolle bei der Datenverarbeitung im Auftrag und Outsourcing
- Pflege von Richtlinien
- Wahrung von Rechten der Betroffenen















